Schulordnung

Die Schulordnung der Musikschule Weißenhorn | Pfaffenofen setzt sich aus insgesamt 16 Artikeln zusammen, welche hier aufgelistet sind und alternativ in einem Dokument gesammelt zum Download bereitstehen.

Art. 1 - AUFGABE

Aufgabe der Musikschule ist es, Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Senioren an die Musik heranzuführen, Begabungen frühzeitig zu erkennen, individuell zu fördern sowie die eventuelle Vorbereitung auf ein Berufsstudium.

Art. 2 - AUFBAU
  1. Die Ausbildung an der Musikschule geschieht in folgenden Stufen:
    a) elementare Musikerziehung in der Grundstufe (musikalische Früherziehung und Grundausbildung)
    b) instrumentaler Gruppen- und Einzelunterricht in der Unterstufe
    c) Einzelunterricht in der Mittelstufe
    d) Einzelunterricht in der Oberstufe

  2. Neben der Ausbildung in der Unter-, Mittel- und Oberstufe können Kurse und Arbeitsgemeinschaften in Ergänzungsfächern eingerichtet werden.
Art. 3 - TEILNEHMER
  1. Die Teilnahme am Unterricht der Musikschule ist vom Beginn der Schulpflicht ab möglich, jedoch können in den Vorklassen Kinder bereits ab dem 1. Lebensjahr unterrichtet werden.

  2. Die Musikschule steht auch Erwachsenen für Instrumental- und Ergänzungsfachunterricht offen.
Art. 4 - SCHULJAHR

Das Schuljahr der Musikschule beginnt mit dem 1. Schultag im jeweiligen Schuljahr der allgemeinbildenden Schulen. Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlich-allgemeinbildenden Schulen gilt auch für die Musikschule.

Art. 5 - AUFNAHME
  1. Anmeldungen und Abmeldungen bedürfen der Schriftform und sind an die Geschäftsstelle zu richten. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Sie werden erst durch die Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

  2. Anmeldungen sind grundsätzlich vor Schuljahresbeginn (vor den Sommerferien) und zum Halbjahr (vor den Weihnachtsferien) möglich. Während des Schuljahres können aus verwaltungsorganisatorischen Gründen keine Anmeldungen berücksichtigt werden. In begründeten Einzelfällen kann die Vorstandschaft des Vereins Ausnahmen zulassen.

  3. Abmeldungen sind nur zum Ende des Schuljahres möglich. Sie müssen der Musikschule spätestens bis 30.06. zugegangen sein. In begründeten Einzelfällen kann die Vorstandschaft des Vereins Ausnahmen zulassen. Während der Probezeit kann der Unterricht zum Monatsende beendet werden.
Art. 6 - UNTERRICHTSEINTEILUNG
  1. Zur Vermeidung weiter und verkehrsgefährdeter Wege sind die Unterrichtsstätten über den Ausbildungsbereich der Musikschule verteilt.

  2. Nach Möglichkeit werden die Wünsche zum Unterricht in einer bestimmten Unterrichtsstätte erfüllt. Jedoch kann ein Anspruch hierauf nicht erhoben werden.

  3. Die Unterrichtsstunde dauert in der Regel 45 Minuten.

  4. Die Teilnehmer sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht, den Ergänzungsfächern und an Veranstaltungen verpflichtet. Fehlt der Schüler 2-mal hintereinander unentschuldigt, wird eine 1. Mahnung schriftlich ausgesprochen. Ein weiteres 2-maliges unentschuldigtes Fehlen hintereinander kann zum Ausschluss vom Unterricht führen. Über einen Ausschluss entscheidet der Musikschulleiter im Einvernehmen mit der Vorstandschaft des Vereins. Ein beabsichtigter Ausschluss  ist zuvor dem Musikschüler bzw. den Erziehungsberechtigten mit der Gelegenheit zur Stellungnahme schriftlich anzukündigen.

  5. Öffentliches Auftreten der Schüler und Meldungen zu Wettbewerben sowie Prüfungen in den von der Musikschule erteilten Fächern bedürfen der Genehmigung des Musikschulleiters.

  6. In allen Unterrichtsräumen gilt während des Unterrichtes für Lehrer und Schüler striktes Rauchverbot.

  7. Instrumente und jegliches Unterrichtsmaterial dürfen ausschließlich von Lehrern und Schülern der Musikschule benutzt werden. Auch das Verleihen von Instrumenten und Unterrichtsmaterial an Personen, die nicht als Lehrer oder Schüler der Musikschule angehören, ist untersagt.
Art. 7 - LEISTUNGEN
  1. Alle Schüler der Musikschule sollten möglichst die Anforderungen der Lehrpläne erfüllen.

  2. Zum Schluss eines Schuljahres und bei Austritt erhält jeder Schüler der Grundausbildung sowie der Unter-, Mittel- oder Oberstufe auf Wunsch eine auf den Schüler bezogene Beurteilung, die von der jeweiligen Lehrkraft und dem Musikschulleiter zu unterzeichnen ist.

  3. Die Aufnahme in die weiterführenden Ausbildungsstufen ist nur möglich, wenn die Vorbildung der entsprechenden Stufe entspricht. Über Sonderregelungen entscheidet der musikalische Leiter der Musikschule.

  4. Sind im Unterricht normale Fortschritte infolge mangelnder Begabung, mangelnden Fleißes oder aus anderen Gründen nicht zu erzielen, kann der Schüler durch den Musikschulleiter der Musikschule von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden. Diese Maßnahme ist dem Schüler bzw. den Erziehungsberechtigten zuvor schriftlich anzukündigen.

  5. Kann aufgrund behördlicher Schulschließung der Unterricht nicht als Präsenzveranstaltung abgehalten werden, wird dieser online angeboten. In Bezug auf anfallende Gebühren ist hierbei der Onlineunterricht dem Präsenzunterricht gleichgestellt.
Art. 8 - INSTRUMENTE
  1. Grundsätzlich sollte jeder Schüler bei Beginn des Instrumentalunterrichtes ein eigenes Instrument besitzen.

  2. Soweit vereinseigene Instrumente vorhanden sind, können diese nach Maßgabe der von der Vorstandschaft des Vereins hierfür aufgestellten Richtlinien gegen Entgelt gemietet werden.

Art. 9 - ERGÄNZUNGSFÄCHER

Die Einteilung zum Ergänzungsfach nimmt unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes und des Interesses des Schülers der Fachlehrer vor.

Art. 10 - PROBEZEIT
  1. Während der Früherziehung und der Grundkurse gelten die ersten 3 Unterrichtsmonate als Probezeit. Der Kursleiter stellt nach Rücksprache mit den gesetzlichen Vertretern fest, wenn nicht genügend Interesse und Begabung für die Teilnahme an einem mindestens zweijährigen Kurs vorhanden sind, und er meldet eine eventl. Beendigung des Unterrichtes dem Musikschulleiter.

  2. Im Instrumentalunterricht gilt eine dreimonatige Probezeit. In den jährlichen Zwischenprüfungen zum Abschluss des Schuljahres wird der Leistungsstand des Schülers festgestellt, sowie ob eine weitere Förderung durch die Musikschule erfolgen kann.
Art. 11 - GESUNDHEITSBESTIMMUNGEN

Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allg. Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbes. Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung u. Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen) anzuwenden.

Art. 12 - AUFSICHT

Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichtes in den Unterrichtsräumen.

Art. 13 - GEBÜHREN

In Ergänzung zu dieser Schulordnung sind die jeweils geltenden Unterrichtsgebühren in einer besonderen Gebührenordnung festgelegt.

Art. 14 - HAFTUNG

Bei Unfällen, sowie für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Musikschule entstehen, besteht eine Haftung ausschließlich im Rahmen der bestehenden Unfall- und Haftpflichtversicherung bei der Bayer. Versicherungs-kammer.

Art. 15 - HAUSORDNUNG

Eine eventl. bestehende Hausordnung für das/die Unterrichtsgebäude der Musikschule ist Bestandteil dieser Schulordnung.

Art. 16 - INKRAFTTRETEN

Diese Schulordnung tritt am 01.09.2020 in Kraft.